ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN AUTO-ELECT B.V.

DEUTSCH

1 Definition

In diesen allgemeinem Verkaufs- und Lieferbedingungen (den Bedingungen) gelten die nachfolgenden Definitionen:

AUTO-ELECT: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Rechte Auto-Elect B.V., mit satzungsgemäßer Sitz zu Zeewolde und Geschäftsstelle zu ( 3893 GB) Zeewolde am Marsweg 23;

Kundin: Jede natürliche oder juristische Person, die Produkte von AUTO-ELECT abnimmt oder mit der AUTO-ELECT einen Vertrag, abschiebt oder mit der AUTO-ELECT über dessen Zustandekommen verhandelt;

Vertrag: Jeder Vertrag, der zwischen AUTO-ELECT und der Kundin zustande Kommt, jede Änderung oder Ergänzung davon, sowie alle Handlungen und Rechtsgeschäfte zur Vorbereitung und Ausführung  dieses Vertrages;

Produkte:  Die von AUTO-ELECT überholten oder sonstigen Steuerteile, Antriebsteile, Motorenteile und alle sonstigen Sachen, die den Gegenstand eines Vertrages bilden;

Kautionssumme:  Der Betrag, den die Kundin AUTO-ELECT außer dem Kaufpreis für ein überholtes Produkt schuldet;

Auftrag:  Jeder Auftrag der Kundin an AUTO-ELECT.

2 Anwendbarkeit: 

2.1 Diese Bedingungen sind Teil aller Verträge und finden Anwendung auf alle damit verbundenen Handlungen und Rechtsgeschäfte von AUTO-ELECT und der Kundin.

2.2 Sofern nicht die Art oder der spezifische Inhalt einer Bestimmung dieser Bedingungen sich dagegen Widersetzt, finden die Bestimmungen dieser Bedingungen auch Anwendung auf Verträge, bei denen AUTO-ELECT nicht in ihrer Eigenschalt als Verkäuferin auftritt.

2.3 Die Anwendbarkeit abweichender Klauseln oder Bedingungen der Kundin wird von AUTO-ELECT ausdrücklich abgelehnt.

3 Angebote, Zustandekommen von Verträge, Angaben und Andeutungen von Produkten

3.1 Ein Angebot oder eine Angabe oder Preisangabe bindet AUTO-ELECT nicht und gilt nur als eine Einladung zur Erteilung eines Auftrages.

3.2 Ein Vertrag Kommt nur zustande, falls und insofern AUTO-ELECT einen Auftrag schriftlich akzeptiert oder AUTO-ELECT einen Auftrag ausführt.

3.3 Alle Angaben seitens AUTO-ELECT von Zahlen, Maßen, Gewichten und/oder sonstigen Andeutungen der Produkte werden sorgfältig gemacht. AUTO-ELECT kann jedoch nicht dafür einstehen, dass sich zur Sache Keine Abweichungen ergeben werden. Gezeigte oder erteilte Muster, Zeichnungen oder Modelle sind nur Andeutungen der betreffenden Produkte.

3.4 Wenn die gelieferten Produkte dermaßen von den Angaben von AUTO-ELECT oder von den Mustern, Zeichnungen oder Modellen abweichen, dass die Kundin nicht mehr mit Fug und Recht zur deren Abnahme verpflichtet werden kann, hat die Kundin das Recht, den Vertrag aufzulösen,  jedoch nur insofern die  Auflösung mit Fug und Recht notwendig ist.

4- Änderungen

Änderungen und Ergänzungen irgendeiner Bestimmung in einem Vertrag und/ oder diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insofern sie schriftlich von AUTO-ELECT festgelegt wurden, und sie beziehen sich nur auf den betreffenden Vertrag.

5- Preise

5.1 Alle von AUTO-ELECT angegebenen Preise sind aufgrund von Lieferung Ex works (ab Werk) in den dann geltenden incoterms der internationalen Handelskammer zu Paris (INCOTERM’), werden in Euros angegeben und ohne Mehrwertsteuer  (MwSt.), es sei denn, dass ausdrücklich anders vereinbart wurde.

5.2  Wenn der Gegenstand des Vertrages ein überholtes Produkt betrifft, wird AUTO-ELECT der Kundin ein überholtes Produkt verkaufen und der Bedingung liefern, dass die Kundin ein defektes Produkt des gleichen Typus innerhalb von 6 Monaten bei AUTO-ELECT eintauscht, in diesem fall, schuldet die Kundin außer dem Kaufpreis für das verkaufte und gelieferte überholte Produkt auch die Kautionssumme ( wie von AUTO-ELECT angegeben). Wenn die Kundin innerhalb von 6 Monaten AUTO-ELECT ein defektes Produkt des gleichen Typus zusendet, wird die  Kautionssumme an die Kundin zurückgezahlt.

5.3 Sollte das von der Kundin zurückgesandte Steuerteil Defekte aufweisen, die eine Überholung von AUTO-ELECT unmöglich machen, wird die Kautionssumme nicht an die Kundin zurückgezahlt.

5.4 Die Preise sind auf den zur Zeit des Abschließens des Vertrages für AUTO-ELECT geltenden Umstände gegründet, wie beispielsweise auf Währungskursen, Ankaufsummen, Frachttarifen, Ein-und Ausfuhrzöllen, Verbrauchssteuern, Abgaben und Steuern, die direkt oder indirekt von AUTO-ELECT erhoben werden oder AUTO-ELECT von Dritten in Rechnung gestellt werden. Wenn diese Umstände sich nach dem Abschließen des Vertrages, jedoch vor der Lieferung ändern. Hat AUTO-ELECT das Recht, die daraus hervorgehenden Kosten an die Kundin weiterzuleiten.

6- Zahlung

6.1 Die Kundin wird die ihr in Rechnung gestellten Beträge effektiv in der auf der Rechnung erwähnten Währung innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum an AUTO-ELECT zahlen. Alle Zahlungen werden nach dem Rechnungsdatum an AUTO-ELECT zahlen. Alle Zahlungen werden nach Wahl von AUTO-ELECT, in ihrem Büro oder auf eine von ihr anzugebenden Rechnung geleistet werden. Wenn die Zahlung im Büro von AUTO-ELECT geleistet wird, findet sie in bar statt.

6.2 Alle der Kundin in Rechnung gestellten Beträgen müssen ohne Rabatt oder Abzug gezahlt werden. Die Kundin ist nicht  berechtigt, irgendeine Zahlungs- Verpflichtung AUTO-ELECT gegenüber aufzuschieben.

6.3  Sollte es irgendwann bei AUTO-ELECT berechtigte Zweifel über die Kreditwürdigkeit der Kundin  geben, dann hat AUTO-ELECT das Recht, bevor sie ( weiter) leistet, von der Kundin zu verlangen, dass eine Vorausbezahlung des vereinbarten Preises stattfindet, oder das die Kundin eine taugliche Sicherheit in Hohe der einklagbaren oder sonstigen Beträge leistet, die AUTO-ELECT aufgrund des Vertrages von der Kundin zu fordern hat oder haben wird, dies zur Beurteilung von AUTO-ELECT.

6.4 Durch den bloßen Ablauf einer Zahlungsfrist ist die Kundin in Verzug. In dem fall sind Forderung von AUTO-ELECT auf die Kundin, egal aus welchen Grund, sofort fällig.

6.5 Die Kundin schuldet über alle Beträgen, die nicht spätestens am letzten Tage der Zahlungsfrist bezahlt wurden, ab diesem Tage Verzugszinsen, die den in der Zahlungsfrist bezahlt wurden, ab diesem Tage Verzugszinsen, die den in dem Moment in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinsen gleich sind.

6.6 Alle außergerichtlichen kosten, ausdrücklich inklusive der kosten, die für das Abfassen und Versenden von Mahnungen, das Führen von Vergleichs- Verhandlungen und sonstige Handlungen, zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, sowie alle gerichtlichen kosten, die AUTO-ELECT mit Fug und Recht infolge der Nicht-Einhaltung der Kundin muss, kommen auf Rechnung der Kundin.

6.7 Jeder Betrag, der von der Kundin erhalten wird, wird allerest zur Begleichung jener Schulden benutzt, die AUTO-ELECT an die Kundin hat, angesichts deren AUTO-ELECT keinen Eigentumsvorbehalt oder kein Pfandrecht nach par. 7 bedungen hat. Danach  wird jeder Betrag, der von der Kundin erhalten wird, allerest zur Begleichung aller möglicherweise schuldigen Zinsen und kosten, wie in par. 6.5 und  6.6 gemeint, benutzt.

6.8  Wenn AUTO-ELECT, nachdem die Kundin in Verzug geraten ist, Zahlungs- Erinnerungen oder sonstige Zahlungsbitten an die Kundin richtet, ändert dies nichts an die Bedingungen von par.6.4, 6.5, 6.6,  und, 6.7.

7- Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

7.1 Das Eigentum der Produkte geht erst auf die Kundin über, ungeachtet der tatsächlichen Lieferung gemäß par.9 nachdem sie alles, was sie AUTO-ELECT kraft des Vertrages schuldet oder schulden wird, vollständig beglichen hat.

7.2 bevor das Eigentum der Produkte auf die Kundin übergegangen ist, hat die Kundin nicht, das Recht, die Produkte zu vermieten oder zu überlassen, zu verpfänden oder sonst wie zu beschweren. Die Kundin ist nur berechtigt, die Produkte, die AUTO-ELECT gehören, im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Kundin als Beauftragter von AUTO-ELECT auf  eigenen Namen, aber auf Rechnung von AUTO-ELECT an Dritten zu verkaufen oder zu liefern.

7.3 Die Kundin ist gehalten, die Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt lastet, gegen Diebstahl, Schaden oder Verlust auf eigene Rechnung angemessen zu versichern.  Im Falle von Diebstahl, Schaden oder Verlust der Produkte gehen die Rechte, die Kundin aus diesem Grund Angesichts der Versicherungsfirma hat, auf AUTO-ELECT über.

7.4 wenn und insofern AUTO-ELECT die Eigentümerin der Produkte ist, wird die Kundin die produckte derart lagern, dass es zu jeder Zeit deutlich ist, dass sie AUTO-ELECT gehören. Die Kundin wird AUTO-ELECT unverzüglich schriftlich informieren, wenn die Produkte beschlagnahmt werden oder drohen, beschlagnahmt zu werden, oder sonst wie Anspruch auf die Produkte oder irgendein Teil davon werden, oder sonst wie Anspruch auf die Produkte oder irgendein Teil davon erhoben wird. Ferner wird die Kundin auf erstes Ersuchen AUTO-ELECT mitteilen, wo sich die Produkte, die AUTO-ELECT gehören, befinden.

7.5 Bei Beschlagnahme, (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder Konkurs wird die Kundin sofort  dem pfändenden Gerichtsvollzieher, dem Verwalter oder dem Konkursverwalter auf die (Eigentums-) Rechte von AUTO-ELECT hinweisen. Die Kundin garantiert, dass eine Beschlagnahme der Produkte unverzüglich aufgehoben wird.

7.6 Wenn und insofern die Kundin den vereinbarten Preis für die gelieferten Produkte nicht gezahlt hat oder AUTO-ELECT sonst wie fällige Beträge schuldig bleibt, ist die Kundin verpflichtet, auf erstes Ersuchen von AUTO-ELECT alle notwendige Kooperation bei der Gewährung einer Pfandrechtes für AUTO-ELECT zur vollständigen Begleichung aller Zahlungspflichten der Kundin auf alle der  Kundin gehörenden Eigentümer, die sich bei AUTO-ELECT befinden, zu leiten, sowie. Wenn die Kundin die von AUTO-ELECT gelieferten Produkte an einen Dritten weitergeleitet hat- auf alle Forderungen der Kundin auf diesen Dritten aufgrund diese Weiterleitung, dies unbeschadet der sonstigen Rechte von AUTO-ELECT aufgrund des Vertrages oder des Gesetzes.

8- Lieferfrist

8.1 Eine von AUTO-ELECT angegebene Lieferfrist ist auf die des Vertrags- Abschlusses für AUTO-ELECT  geltenden Umständen geründet und, im Falle sie von Leitungen oder Daten den Kundin oder von Dritten abhängig ist, in dem Moment, geleistet beziehungsweise erteilt worden sind. Diese Lieferfrist wird von AUTO-ELECT so viel wie möglich eingehalten.

8.2 Die von AUTO-ELECT angegebenen Lieferfristen sind keine Endfristen. AUTO-ELECT wird erst in Verzug sein, wenn nach Ablauf der vereinbarten, oder gemäß par.9.3 bestimmten, verschobenen Lieferfrist schriftlich in Verzug gesetzt und ihr dabei eine angemessene Frist zur Einhaltung zuerteilt worden ist, welche ungenutzt geblieben ist.

8.3 wenn AUTO-ELECT für die Ausführung des Vertrages Daten oder Hilfsmittel benötigt, die von der Kundin erteilt werden müssen, kann die Lieferfrist nie früher anfangen als an dem Tag, wenn alle benötigten oder Hilfsmittel im Besitz von AUTO-ELECT sind.

8.4 Wenn AUTO-ELECT den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausführen kann, wird AUTO-ELECT die Kundin möglichst bald davon informieren.

8.5 Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Kundin nicht zu irgendeinem Schadenersatz deswegen berechtigt. Die Kundin hat in dem fall ebenso wenig Recht auf Auflösung des Vertrages, es sei denn, dass die Überschreitung derartig ist, dass mit Fug und Recht nicht von der Kundin verlangt werden kann, dass sie den betreffenden Teil des Vertrages aufrechterhält. Die Kundin ist in dem fall berechtigt, den Vertrag aufzulösen, insofern dies strikt notwendig ist.

8.6 AUTO-ELECT ist zu jeder Zeit berechtigt, in Teilen zu liefern und die geleisteten Teillieferungen separat in Rechnung zu stellen.

9- Lieferung und Gefahr

9.1 Die Lieferung der Produkte findet Ex (ab Werk), wie in den INCOTERMS gemeint, statt, es sei denn, ausdrücklich anders vereinbart wurde.

9.2 Insofern vereinbart wurde, dass AUTO-ELECT den Transport und/ oder die Verpackung für die Kundin regelt, wird  dies auf Rechnung und Gefahr der Kundin stattfinden.

9.3 Nimmt die Kundin die Produkte nicht oder nicht am vereinbarten Zeitpunkt ab, dann wird sie ohne Inverzugsetzung in Verzug sein und ist sie gehalten, alle daraus hervorgehenden Schäden zu ersetzen. AUTO-ELECT ist in dem fall berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Gefahr der Kundin zu lagern oder diese an einen Dritten zu verkaufen. Die Kundin bleibt die (als Schadensersatz) um Zinsen und Kosten erhöhte Kaufsumme schuldig, die allerdings gegebenenfalls um den Nettoertrag des Verkaufs an diesem Dritten verringert wird.

10- Höhere Gewalt

10.1 Sollte AUTO-ELECT durch ein nicht anrechenbares Versäumnis (höhere Gewalt) ihre Verpflichtungen der Kundin gegenüber nicht erfüllen können, wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt aufgeschoben.

10.2  Dauert die höhere Gewalt länger als einen Monat, dann sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen, insofern die höhere Gewalt dies rechtfertigt.

10.3 Im Falle der höheren Gewalt hat die Kundin kein Recht auf irgendeinen (Schaden-) Ersatz, auch, nicht, wenn AUTO-ELECT infolge der höheren Gewalt irgendeinen Vorteil haben sollte.

10.4 Unter höheren Gewalt wird verstanden: jeder des Willen von AUTO-ELECT unabhängige Umstand, infolge dessen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindert wird oder infolge dessen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nicht nach fug und recht von AUTO-ELECT verlangt werden kann, ungeachtet ob dieser Umstand zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Zu diesen Umständen gehören auch: Streiks und Aussperrungen, Blockaden, Aufruhr, Stagnation oder sonstige Probleme bei der Produktion von AUTO-ELECT oder ihrer Zulieferer und/ oder bei dem eigenen oder von Dritten vom AUTO-ELECT oder ihrer Zuliefere und/oder bei Demo der von Dritten ausgeführten Transport und/oder Abwertung, Erhöhung von Einfuhrzinsen und/ oder Zollzinsen und/oder Steuern und/ oder Maßnahmen irgendeiner Behörde, sowie das Fehlen irgendeiner behördlicherseits zu erhaltenden Genehmigung.

10.5 AUTO-ELECT wird die Kundin möglichst bald von einer (drohenden) höheren Gewalt unterrichten.

11- Inspektion und Reklamationen

11.1 Die Kundin ist verpflichtet, die Produkte unmittelbar nach Ablieferung eingehend auf sichtbare Mängel und auf Schaden sowie auf ihr Funktionieren zu inspizieren. Reklamationen angesichts der Produkte müssen spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung der Produkte AUTO-ELECT schriftlich mitgeteilt werden, solches bei Strafe von Verlust des Reklamationsrechts unbeschadet der Bedingungen von par 11.2

11.2  Mängel, die mit Fug und Recht nicht innerhalb der in par 11.1 gesetzten Frist festgestellt werden konnten, müssen unmittelbar nach ihrer Feststellung, aber spätestens innerhalb von 12  Monaten nach Ablieferung, AUTO-ELECT schriftlich gemeldet werden, solches bei Strafe von Verlust des Reklamationsrechts.

11.3 Nach der Feststellung irgendeines mangels ist die Kundin verpflichtet, das Gebrauch, die Bearbeitung und/ oder Montage der betreffenden Produkte sofort zu stoppen und weiter zur Vermeidung von (weiteren) Schäden alles mit Fug und Recht Mögliche zu tun und zu lassen.

11.4  Die Kundin wird jede für die Prüfung notwendige Kooperation leiten, unter anderen dadurch dass sie AUTO-ELECT die Gelegenheit bietet, die Umstände des Gebrauchs, der Bearbeitung und/ oder Montage zu erforschen.

11.5 Wenn die Kundin keine Kooperation leistet oder sonst eine Prüfung nicht (mehr) möglich ist, wird die Reklamation nicht in Behandlung genommen und hat die Kundin keine Ansprüche deswegen. Sollte sich die Reklamation als ohne Grund erweisen, dann werden die kosten der Prüfung auf Rechnung der Kundin kommen.

11.6  Die Kundin kann keine rechte auf das in Behandlung Nehmen einer Reklamation gründen.

11.7 Es steht der Kundin nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor AUTO-ELECT das zugestimmt hat. Nur wenn zeitgerecht, korrekt und mit recht reklamiert wurde, sind die angemessenen kosten der Rücksendung für AUTO-ELECT.

11.8 wenn die Kundin zeitgerecht, korrekt und zu Recht Mängel an einem Produkt reklamiert, beschränkt sich die daraus für  AUTO-ELECT  hervorgehende Haftpflicht bis auf die in par. 12.3 beschriebenen Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen von par 12.

12- Verpflichtungen von AUTO-ELECT

AUTO-ELECT steht gegenüber der Kundin dafür ein, dass die Produkte bei Ablieferung sowie 24 Monaten danach ( oder länger, falls dies ausdrücklich AUTO-ELECT und der Kundin vereinbart (wurde) demjenigen entsprechen, was deswegen vereinbart wurde unter der Voraussetzung, dass Produkte normal und sorgfältig Benutzung werden und alle für die Benutzung der Produkte in dem Vertrag und diesen Bedingungen gegebenen Anweisungen und sonstigen Garantie- Vorschriften genau und vollständig eigehalten werden.

12.1  Wenn AUTO-ELECT Produkte an die Kundin liefert, die AUTO-ELECT von Zulieferanten erhalten hat, ist AUTO-ELECT gegenüber der Kundin nie zu einer weitergehenden Garantie gehalten als die, welche AUTO-ELECT gegenüber ihren Zulieferanten beanspruchen kann.

12.2 Unter der Voraussetzung, dass zeitgerecht, korrekt und gemäß den Bestimmungen von par 11 reklamiert und genügend nachgewiesen wurde, dass die Reklamation betrügend nachgewiesen wurde, dass die Reklamation begründet ist, hat AUTO-ELECT die Wahl.

l. entweder die sich als nicht tauglich erwiesenen Produkte oder Teile davon gegen deren Rücksendung durch neue Produkte oder Teile einzutauschen;

ll. Oder die betreffenden Produkte zu reparieren und, wenn nötig Anpassungen in die zu reparierenden Produkte anzubringen;

lll. Oder Zustimmung zu erteilen, dass die Kundin die betreffenden Produkte für eine Vergütung von EUR 35 pro Stunde mal die Zeit, die Eurotax Schwackeliste für Arbeiten angibt, reparieren lässt;

lv. Oder den vereinbarten Preis ( oder ein Teil davon) zurückzuzahlen oder den fakturierten Betrag zu Kreditieren;

v. Oder der Kundin einen im gegenseitigen Einvernehmen festzustellenden Nachlass des vereinbarten Preises zu gewähren.

Dadurch dass AUTO-ELECT einer der oben erwähnten Leistungen folge leistet, ist sie angesichts ihrer Verpflichtungen völlig befreit und ist sie zu keinen weiteren (Schaden-)Ersatz gehalten.

12.3 Die Kundin kann keine Rechte aufgrund dieses Paragraphen geltend machen, wenn ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von AUTO-ELECT Änderungen in oder Reparaturen an die Produkte ausgeführt wurden, nicht von AUTO-ELECT gelieferte Teile angebracht wurden, die Produkte für andere Zwecke als die, für die sie gemeint sind, benutzt wurden oder die Produkte sonst wie auf unsachgemäße Weise behandelt oder gewartet wurden, sowie wenn die Kundin gegenüber AUTO-ELECT in Verzug ist. Auch Schäden infolge normaler Benutzung oder Abnutzung ist von der Garantie ausgeschlossen.

12.4 Von der Garantie ist weiter ausdrücklich ausgeschlossen Schaden, der infolge eines Unfalls mit dem Fahrzeug, in den das Produkt eingebaut wurde, entstanden ist, Schaden infolge der Benutzung in einem Fahrzeug, das an Speedtrials, Racing, competition Time Trials teilgenommen hat, Schaden infolge der betriebsmäßigen oder geschäftlichen’off-road’Benutzung, sowie Schaden infolge Feuer, Naturgewalt, vorsätzlicher Vernichtung, usw.

13- Haftung und Gewährleistung von AUTO-ELECT

13.1 AUTO-ELECT haftet nicht für Schaden an den Produkten anders als unter Berücksichtigung der Bestimmungen von par 12.3. In jedem Fall ist die vertragsgemäße und gesetzliche Haftung von AUTO-ELECT zu aller Zeit auf den Betrag des (Teils des) vereinbarten Preises des Produktes beschränkt, in Bezug auf das die Haftung entstanden ist.

13.2  AUTO-ELECT haftet nicht für Folgeschaden, der unter anderen entgangenen Gewinn, gelittene Verluste und gemachte kosten umfasst, sowie verfehlte Aufträge oder Einsparungen und sonstigen betrieb schaden, Umweltschaden und immateriellen Schaden, den die Kundin oder ein Dritte in Bezug auf die Einhaltung von AUTO-ELECT des Vertrages oder ( der Benutzung) der Produkte leiten könnte, darin einbegriffen.

13.3 Die Bestimmungen in den vorigen Absätzen lassen die Haftung von AUTO-ELECT aufgrund des 3.Titels 3. Abteilung 6. Buches des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Produkthaftung) intakt.

13.4 AUTO-ELECT wird sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß par 13.1 und 13.2 berufen, wenn und insofern der Schaden direkt die Folge von Vorsatz oder schweren Verschulden von AUTO-ELECT ist.

13.5 Insofern der Schaden nicht von Vorsatz oder schwerem Verschulden von AUTO-ELECT oder ihren leitendem Personal verursacht wurde, wird die Kundin AUTO-ELECT gegen alle Ansprüche Dritter, egal aus welchem Grund, schützen, einschließlich Schadenersatz, Geldentschädigung oder Zinsenerstattung, die direkt oder indirekt mit den Produkten oder derer Benutzung zusammen- hängen, und sie wird AUTO-ELECT alle Schäden, einschließlich der Kosten ( juristischer) Beratung, ersetzen, die AUTO-ELECT infolge solcher Ansprüche leidet.

14- Geistiges Eigentum

14.1 Die Kundin erhält durch den Vertrag keine geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte.

14.2 Es ist der Kundin nicht erlaubt, die auf die Produkte oder deren Verpackung angebrachten Marken-oder Erkennungszeichen zu ändern oder zu entfernen oder die Produkten  oder ein Teil davon zu ändern oder zu entfernen oder die Produkte oder ein Teil davon oder nachzuahmen.

14.3 AUTO-ELECT erklärt, dass nach ihrem besten Wissen die Produkte keine in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Im Falle von Ansprüchen Dritter in Bezug auf eine Verletzung solcher Rechte kann AUTO-ELECT, wenn nötig, das betreffende Produkt ersetzen oder ändern, oder den Vertrag ganz oder teilweise auflösen. Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, den Vertrag aufzulösen, insofern die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mit Fug und Recht von ihr verlangt werden kann.

14.4 Die Kundin wird AUTO-ELECT sofort von irgendeinem Anspruch eines Dritten in Bezug auf eine Verletzung von geistigen Eigentumsrechten angesichts der Produkte informieren. Im Falle eines solchen Anspruchs ist nur AUTO-ELECT berechtigt, sich dagegen im Namen der Kundin zu wehren oder gegen diesen Dritten einen Vergleich zu treffen. Die Kundin wird sich aller solcher Maßnahmen enthalten, insofern dies mit Fug und Recht von ihr verlangt werden kann. In allen Fällen wird die Kundin AUTO-ELECT ihre Kooperation leisten.

15- Sonstige Verpflichtungen der Kundin.

15.1 Die Kundin wird AUTO-ELECT alle für die Vertrages benötigten Daten immer zeitgerecht zur Verfügung stellen und steht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein.

15.2 Die Kundin sorgt dafür, dass das Einhalten bestimmter vereinbarter Fristen, vereinbarte Lieferzeiten einbegriffen, nicht im Wege steht.

16- Versäumnis/Auflösung

16.1 Wenn die Kundin nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht irgendeine Verpflichtung, die für sie aus irgendeinem Vertrag hervorgeht, Einhalt, ist die Kundin ohne Inverzugsetzung in Verzug und ist AUTO-ELECT berechtigt, die Einhaltung aller Verträge aufzuschieben, bis die Einhaltung von der Kundin genügend sicher gestellt worden ist, oder die betreffenden Verträge ganz oder teilweise aufzulösen. Im Falle von Versäumnis der Kundin oder in einem der in par.16.2 erwähnten Fälle sind alle Ansprüche von AUTO-ELECT auf die Kundin, egal aus welchem Grund, vollständig einklagbar und ist AUTO-ELECT zur Aufschiebung der Einhaltung jedes Vertrages und/ oder zur ganzen oder teilweisen Auflösung jedes Vertrages berechtigt.

16.2 Im Falle eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, eines Konkurses, einer Stilllegung oder Liquidation der Kundin oder deren Firma werden alle Verträge mit der Kundin von Rechts wegen  aufgelöst sein, es sei denn, dass AUTO-ELECT innerhalb einer angemessenenFrist mitteilt, die Einhaltung (eines Teils) des Vertrages zu Verlangen. In diesem letzten Falle ist AUTO-ELECT ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Einhaltung der Verträge aufzuschieben, bis die Einhaltung von der Kundin genügend sichergestellt worden ist.

16.3 Die Bestimmungen von par. 16.1 und 16.2 sind unbeschadet der sonstigen Rechte von AUTO-ELECT aufgrund des Gesetzes und des Vertrages.

16.4 Im Falle sich ein Ereignis ergibt, wie in par. 16.1 oder  16.2 gemeint, sind (l) alle Ansprüche von AUTO-ELECT auf die Kundin aufgrund der betreffenden Verträge, beziehungsweise. (ll) alle sonstigen Ansprüche von AUTO-ELECT auf die Kundin sofort und ganz einklagbar und ist AUTO-ELECT berechtigt, die betreffenden Produkte, deren Eigentum sie sich vorbehalten hat, zurückzunehmen und deswegen das Gelände und die Gebäude der Kundin zu betreten.

17- Übertragungen von Rechten

Es ist AUTO-ELECT erlaubt, die aus irgendeinem Vertrag hervorgehenden Rechte an Dritten zu übertragen. Die Kundin ist dazu nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung von AUTO-ELECT berechtigt.

18- Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

18.1 Auf diese Bedingungen sowie auf den Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.

18.2 Im Falle von Divergenz zwischen dem vorliegenden niederländischen Text dieser Bedingungen und einer Übersetzung davon gilt ausschließlich der niederländische Text.

18.3 Die Anwendung des Wiener Kaufvertrages 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

18.4 Alle Streitigkeiten, die anlässlich des Vertrages oder dieser Bedingungen entstehen, werden. Insofern das Gesetz nicht zwingend anders vorschreibt, werden dem Urteil des zuständigen Gerichts zu Amsterdam unterbreitet mit der Bedingung, dass AUTO-ELECT berechtigt ist, Ansprüche gleichzeitig oder nicht gegen die Kundin bei anderen Gerichten anhängig zu machen, die für die Kenntnisnahme solcher Streitigkeiten zuständig sind.

Melden Sie sich für den Newsletter an

Möchten Sie über die neuesten Entwicklungen in unserer Organisation auf dem Laufenden bleiben? Dann melden Sie sich für unseren Newsletter an.
Unterschrift Glenn Roozing
Glenn Roozing
Gemeinsam lösen wir jedes Problem
Egal ob es sich um ein altes oder neues Auto handelt, gemeinsam lösen wir jedes Problem. Mit unseren Produkten arbeiten Sie effizient und auf höchstem Niveau. Wir können ab Lager liefern oder Ihr Produkt überarbeiten. Möchten Sie mehr erfahren? Suchen Sie in unserem Online-Shop nach dem Produkt, das Sie benötigen, oder nehmen Sie direkt Kontakt auf. Wir schauen gerne, wie wir Ihnen helfen können, damit Ihr Kunde schnell wieder auf der Straße ist.
Bitte kontaktieren Sie uns
TecDoc Edro Special Products Gaured PIM Automotive Auto Elect Vintage